Quelle:
Hauptsatzung Naumburg: Amtsblatt 3/2018 vom 05.10.2018
Aufgrund des § 10 i.V.m. §§ 8 und 45 Abs. 2 Nr. 1 Kommunalverfassungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (KVG LSA) vom 17. Juni 2014 (GVBl. LSA S. 288ff.) hat der Gemeinderat der Stadt Naumburg (Saale) in seiner Sitzung am 05.09.2018 folgende Satzung beschlossen:
Die Stadt führt den Namen "Naumburg (Saale)".
(1) Das Wappen der Stadt Naumburg (Saale) zeigt in Silber schräg gekreuzt einen roten Schlüssel, das Schließblatt viereckig, und ein gestürztes rotes Schwert. Das Schwert liegt über
dem Schlüssel.
(2) Die Flagge der Stadt zeigt die Farben rot und weiß (Längsform: Streifen senkrecht verlaufend; Querform: Streifen waagerecht verlaufend; jeweils im Verhältnis 1:1).
(3) Die Stadt führt ein Dienstsiegel. Das Dienstsiegel entspricht dem der Hauptsatzung beigefügten Dienstsiegelabdruck. Die Umschrift (oben) lautet "Stadt Naumburg (Saale)".
(1) Die Vertretung der Stadt Naumburg (Saale) führt die Bezeichnung "Gemeinderat".
(2) Der Gemeinderat wählt für die Dauer der Wahlperiode aus der Mitte der ehrenamtlichen Mitglieder in der konstituierenden Sitzung eine Person für den Vorsitz und zwei Personen für die
Stellvertretung im Verhinderungsfall. Die Stellvertretungen führen nach der Reihenfolge der Vertretungsbefugnis die Bezeichnung "Erste" bzw. "Zweite Vertretung des Vorsitzenden des
Gemeinderates".
(3) Die ehrenamtlichen Mitglieder führen die Bezeichnung "Stadtrat" bzw. "Stadträtin".
(4) Der Vorsitz und die Stellvertretung können mit der Mehrheit der Mitglieder des Gemeinderates abgewählt werden. Eine Neuwahl hat unverzüglich stattzufinden.
Der Gemeinderat entscheidet über alle Angelegenheiten, die nicht einem beschließenden Ausschuss oder dem/der Oberbürgermeister/in durch Gesetz oder aufgrund dieser Satzung zugewiesen sind.
Der Gemeinderat bildet zur Erfüllung seiner Aufgaben die folgenden ständigen beschließenden Ausschüsse
- den Hauptausschuss | (11 Mitglieder) |
- den Technischer Ausschuss | (7 Mitglieder) |
- den Finanz- und Vergabeausschuss | (11 Mitglieder) |
- den Sozial- und Kulturausschuss | (7 Mitglieder) |
- den Ausschuss für Wirtschaft und Tourismus | (7 Mitglieder) |
(1) Dem Hauptausschuss und dem Finanz- und Vergabeausschuss sitzt der/die Oberbürgermeister/in vor; in allen anderen Ausschüssen hat ein Mitglied des Gemeinderates den Vorsitz inne.
(2) Die beschließenden Ausschüsse beraten innerhalb ihres Aufgabengebietes die Beschlüsse des Gemeinderates in den ihm vorbehaltenen Angelegenheiten grundsätzlich vor.
(3) Auf Antrag eines Viertel der Mitglieder des beschließenden Ausschusses ist eine Angelegenheit dem Gemeinderat zur Beschlussfassung zu unterbreiten.
(1) Der Hauptausschuss besteht aus 10 Mitgliedern des Gemeinderates und dem/der Oberbürgermeister/in als Vorsitzende/n.
(2) Der Hauptausschuss ist zuständig für folgende Aufgabengebiete:
(3) Der Hauptausschuss beschließt über:
(1) Der Technische Ausschuss besteht aus 7 Mitgliedern des Gemeinderates.
(2) Er ist zuständig für folgende Aufgabengebiete (einschließlich Gebührensatzungen, Entgelt- und Honorarordnungen):
(3) Soweit nicht ein Geschäft der laufenden Verwaltung gemäß § 14 Abs. 1 Satz 2 vorliegt, beschließt der Technische Ausschuss über:
(1) Der Finanz- und Vergabeausschuss besteht aus 10 Mitgliedern des Gemeinderates und dem/der Oberbürgermeister7in als Vorsitzende/n.
(2) Der Finanz- und Vergabeausschuss ist zuständig für folgende Aufgabengebiete (einschließlich Gebührensatzungen, Entgelt- und Honorarordnungen):
(3) Der Vergabeausschuss beschließt über:
(1) Der Sozial- und Kulturausschuss besteht aus 7 Mitgliedern des Gemeinderates.
(2) Er ist zuständig für folgende Aufgabengebiete (einschließlich Gebührensatzungen, Entgelt- und Honorarordnungen):
(3) Der Sozial- und Kulturausschuss entscheidet abschließend über Richtlinien der Stadt Naumburg (Saale) über die Förderung von kulturellen, sportlichen, sozialen und kirchlichen Vereinen und Verbänden.
(1) Der Wirtschaftsausschuss besteht aus 7 Mitglieder[n] des Gemeinderates.
(2) Er ist zuständig für folgende Aufgabengebiete (einschließlich Gebührensatzungen, Entgelt- und Honorarordnungen):
(3) Der Ausschuss für Wirtschaft und Tourismus entscheidet abschließend über:
(1) Durch den Gemeinderat wird ein Ältestenrat gebildet, der den/die Oberbürgermeister/in in Fragen der den Gemeinderat betreffenden Angelegenheiten berät.
(2) Der Ältestenrat besteht aus dem/der Oberbürgermeister/in als Vorsitzende/n, dem Vorsitz des Gemeinderates sowie dessen zwei Stellvertretungen und dem Vorsitz der Fraktionen im Gemeinderat bzw.
deren Vertretungen.
(3) Der Ältestenrat soll zusammentreffen, sooft es die Geschäftslage erfordert. Er ist einzuberufen, wenn es ein Mitglied unter Angabe eines Beratungsgegenstandes beantragt. Der Antrag auf
Einberufung ist schriftlich beim Oberbürmeister einzureichen.
Das Verfahren im Gemeinderat und in den Ausschüssen wird durch eine vom Gemeinderat zu beschließende Geschäftsordnung geregelt.
(1) Der/Die Oberbürgermeister/in erledigt die gesetzlich übertragenen und die vom Gemeinderat durch Beschluss übertragenen Aufgaben in eigener Verantwortung. Zu den Geschäften der
laufenden Verwaltung nach § 66 Abs. 1 Satz 3 KVG LSA gehören die regelmäßig wiederkehrenden Geschäfte, die nach bereits festgelegten Grundsätzen entschieden werden und keine
wesentliche Bedeutung haben oder die im Einzelfall einen Vermögenswert von 50.000 Euro nicht übersteigen.
(2) Darüber hinaus werden ihm/ihr folgende Angelegenheiten zur selbständigen Erledigung übertragen:
(3) Jedes ehrenamtliche Mitglied des Gemeinderates ist berechtigt, schriftlich oder in der Sitzung des Gemeinderates mündliche Anfragen zu einzelnen Angelegenheiten der Gemeinde und der
Gemeindeverwaltung an den/die Oberbürgermeister/in zu richten
Schriftliche Anfragen sowie Anfragen, die mündlich in der Sitzung des Gemeinderates gestellt werde und nach § 43 Abs. 3 KVG LSA nicht sofort mündlich beantwortet werden können, werden
vom/von der Oberbürgermeister/in innerhalb einer Frist von einem Monat dem/der Anfragenden schriftlich beantwortet.
In Abstimmung mit dem/der Anfragenden kann die Beantwortung mündlich bzw. fernmündlich oder in Textform erfolgen.
Im Einzelfall, um etwaigen besonderen Umständen und den örtlichen Verhältnissen Rechnung tragen zu können (z.B. Erfordernis zur Einholung von Stellungnahmen Dritter, Urlaubs- /Krankheitszeit
etc.) ist die Überschreitung der Monatsfrist zulässig; der/die Anfragende ist hierüber schriftlich bzw. in der abgestimmten Art und Weise in Kenntnis zu setzen.
(4) Jede Fraktion hat das Recht, vom/von der Oberbürgermeister/in über den Inhalt der Beantwortung der Anfrage informiert zu werden. Auf Verlangen erhält sie von schriftlich oder in Textform
verfassten Antworten eine Kopie bzw. wird über mündlich bzw. fernmündlich erteilte Auskünfte in Kenntnis gesetzt. Ein Zehntel, mindestens jedoch zwei der ehrenamtlichen Mitglieder des
Gemeinderates oder eine Fraktion kann in allen Angelegenheiten der Gemeinde und ihrer Verwaltung verlangen, dass der/die Oberbürgermeister/in den Gemeinderat unterrichtet. Auf Antrag der in Satz 1
bezeichneten Mehrheiten ist dem Gemeinderat oder einem von ihm bestellten Ausschuss Akteneinsicht zu gewähren. Die Antragsteller müssen in dem Ausschuss vertreten sein. Der Gemeinderat kann
beschließen, dass ihm hierüber berichtet wird. Der Bericht ist schriftlich vorzulegen. Zur Beschleunigung des Verfahrens kann der Bericht auf Beschluss des Gemeinderates mündlich erteilt
werden.
(1) Der/Die Oberbürgermeister/in kann an den Sitzungen aller Ausschüsse teilnehmen.
(2) An den Sitzungen des Gemeinderates und der Ausschüsse können Mitarbeiter/innen der Stadtverwaltung teilnehmen. Der/Die Oberbürgermeister/in entscheidet über die Teilnahme der
entsprechenden Mitarbeiter/innen.
(1) Zur Verwirklichung des Grundrechtes der Gleichberechtigung von Frauen und Männern bestellt der Gemeinderat im Einvernehmen mit dem/der Oberbürgermeister/in eine/n Gleichstellungsbeauftragte/n,
die/der hauptamtlich tätig ist.
(2) Die Bestellung der/des Gleichstellungsbeauftragten ist widerruflich. Über die Abberufung entscheidet der Gemeinderat im Einvernehmen mit dem/der Oberbürgermeister/in. Einer Abberufung bedarf es
nicht bei Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses.
(3) Die/Der Gleichstellungsbeauftragte ist in Ausübung ihrer/seiner Tätigkeit nicht weisungsgebunden. An den Sitzungen des Gemeinderates und seiner Ausschüsse kann sie/er teilnehmen, soweit
ihr/sein Aufgabenbereich betroffen ist. In Angelegenheiten ihres/seines Aufgabengebietes ist ihr/ihm auf Wunsch das Wort zu erteilen. Die/Der Gleichstellungsbeauftragte ist unmittelbar dem/der
Oberbürgermeister/in unterstellt.
(4) Sofern erforderlich, werden im Rahmen der geltenden Rechtsvorschriften nähere Regelungen zu den Aufgaben und Kompetenzen der/dem Gleichstellungsbeauftragten in einer besonderen Dienstanweisung des/der
Oberbürgermeisters/in im Einvernehmen mit dem Gemeinderat festgelegt.
Die Stadt Naumburg (Saale) richtet eine Stabstelle Rechnungsprüfung ein. Es gilt die Rechnungsprüfungsordnung für die Stadt Naumburg (Saale), die vom Gemeinderat zu beschließen ist.
(1) Über allgemein bedeutsame Angelegenheiten der Stadt können die Einwohner/innen auch durch Einwohnerversammlungen unterrichtet werden. Der/Dem Oberbürgermeister/in beruft die
Einwohnerversammlungen ein. Er/Sie setzt die Gesprächsgegenstände sowie Ort und Zeit der Veranstaltung fest. Die Einladung ist gemäß § 26 Abs. 1 bekanntzumachen und soll in der Regel 14
Tage vor Beginn der Veranstaltung erfolgen. Die Einladungsfrist kann bei besonderer Dringlichkeit auf drei Tage verkürzt werden.
(2) Die Einwohnerversammlungen können auf Teile des Stadtgebietes beschränkt werden.
(3) Der/Die Oberbürgermeister/in unterrichtet den Gemeinderat in seiner nächsten Sitzung über den Ablauf der Einwohnerversammlung und die wesentlichen Ergebnisse.
Eine Bürgerbefragung nach § 28 Abs. 3 KVG LSA erfolgt ausschließlich in wichtigen Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises der Stadt. Sie kann nur auf Grundlage eines Gemeinderatsbeschlusses durchgeführt werden, in dem die mit "Ja" oder "Nein" zu beantwortende Frage formuliert ist und insbesondere festgelegt wird, ob die Befragung als Onlineabstimmung oder im schriftlichen Verfahren erfolgt, in welchem Zeitraum die Befragung durchgeführt wird und in welcher Form das Abstimmungsergebnis bekanntzugeben ist. In dem Beschluss sind auch die voraussichtlichen Kosten der Befragung darzustellen.
Die Verleihung oder Aberkennung des Ehrenbürgerrechts oder der Ehrenbezeichnung der Stadt bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der stimmberechtigten Mitglieder des Gemeinderates.
(1) Es werden folgende Ortschaften unter Einführung der Ortschaftsverfassung gemäß §§ 81ff. KVG LSA bestimmt:
(2) In den Ortschaften wird ein Ortschaftsrat gewählt. Die Zahl der Mitglieder in den Ortschaftsräten wird wie folgt festgesetzt:
1. Neidschütz, Boblas | 5 |
2. Wettaburg, Meyhen, Beuditz | 5 |
3. Flemmingen, Neuflemmingen | 5 |
4. Kleinjena, Großjena, Roßbach, Großwilsdorf | 7 |
5. Eulau | 5 |
6. Schellsitz | 3 |
7. Bad Kösen | 15 |
8. Prießnitz | 5 |
9. Janisroda | 5 |
10. Crölpa-Löbschütz | 5 |
(1) Die Anhörung der Ortschaftsräte gemäß § 84 Abs. 2 KVG LSA findet nach folgendem Verfahren statt:
(2) Den Ortschaftsräten werden gemäß § 84 Abs. 3 KVG LSA folgende Angelegenheiten zur Entscheidung übertragen, soweit im Haushaltsplan entsprechende Mittel veranschlagt werden:
Zusätzlich zu diesen Aufgaben wird dem Ortschaftrat Bad Kösen die Pflege der Städtepartnerschaft mit der Stadt Nidda übertragen.
Bei repräsentativen Anlässen in einer Ortschaft soll der/die jeweilige Ortsbürgermeister/in beteiligt werden.
Nach den Beschlüssen aller Ortschaftsräte sind im Rahmen ihrer ordentlichen öffentlichen Sitzungen Fragestunden für Einwohner/innen der Stadt, die in der jeweiligen Ortschaft wohnen, nach folgenden Verfahren durchzuführen:
Ist die Beantwortung der Frage in der Sitzung nicht möglich, erhält der/die Fragesteller/in eine schriftliche Antwort durch den/die Oberbürgermeister/in, die innerhalb von einem Monat erteilt werden muss.
(1) Soweit nicht Rechtsvorschriften besondere Regelungen treffen, erfolgen die gesetzlich erforderlichen Bekanntmachungen im Amtsblatt der Stadt Naumburg (Saale). Die Bekanntmachung ist mit Ablauf des
Erscheinungstages bewirkt, an dem das "Amtsblatt der Stadt Naumburg (Saale)" den bekanntzumachenden Text enthält.
(2) Sind Pläne, Karten oder sonstige in Textform nicht darstellbare Anlagen selbst eine bekanntzumachende Angelegenheit oder Bestandteil einer bekanntzumachenden Angelegenheit, so kann die Bekanntmachung
durch Auslegung im Bürgerbüro der Stadt Naumburg (Saale), Markt 1, während der Öffnungszeiten ersetzt werden. Auf die Auslegung wird unter Angabe der Dauer der Auslegung im "Amtsblatt
der Stadt Naumburg (Saale)" hingewiesen. Die Auslegungsfrist beträgt zwei Wochen, soweit nichts anderes vorgeschrieben ist. Die Ersatzbekanntmachung ist mit dem Ablauf des Tages bewirkt, an dem der
Auslegungszeitraum endet. Gleiches gilt, wenn eine öffentliche Auslegung nach einer anderen Rechtsvorschrift erfolgt, die keine besonderen Bestimmungen enthält
(3) Der Text bekannt gemachter Satzungen und Verordnungen sowie Anhänge gemäß Abs. 2 werden im Internet unter www.naumburg.de zugänglich gemacht. Weitere Bekanntmachungen nach Abs. 1 Satz 1
werden ebenfalls unter dieser Internetadresse zugänglich gemacht. Die Satzungen können auch jederzeit im Rathaus, Markt 1, Bürgerbüro während der Öffnungszeiten eingesehen und
kostenpflichtig kopiert werden.
(4) Die Bekanntmachung von Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzungen des Gemeinderates und seiner Ausschüsse sowie der Ortschaftsräte erfolgt - sofern zeitlich möglich, auch bei einer
gemäß § 53 Abs. 4 Satz 5 KVG LSA formlos und ohne Frist einberufenen Sitzung - im "Amtsblatt der Stadt Naumburg (Saale)". Die Bekanntmachung ist mit Ablauf des Erscheinungstages
bewirkt. Gleichzeitig erfolgt die Veröffentlichung im Internet unter www.naumburg.de gem. Abs. 3.
(5) Alle übrigen Bekanntmachungen sind im "Amtsblatt der Stadt Naumburg (Saale)" bekanntzumachen. An die Stelle dieser Bekanntmachung kann als vereinfachte Form der Bekanntmachung auch der
Aushang an der Bekanntmachungstafel im Bürgerbüro des Rathauses Markt 1, treten, wenn der Inhalt der Bekanntmachung eine Person oder einen begrenzten Personenkreis betrifft. Die Aushängefrist
beträgt, soweit nichts anderes bestimmt ist, zwei Wochen. Der Tag des Aushangs und der Tag der Abnahme zählen bei dieser Frist nicht mit. Auf dem Aushang ist zu vermerken, von wann bis wann
ausgehängt wird. Die Bekanntmachung ist mit Ablauf des ersten Tages, der dem des Aushangs an der dafür bestimmten Bekanntmachungstafel folgt, bewirkt.
Personen- und Funktionsbezeichnungen gelten jeweils in weiblicher und männlicher Form.
(1) Diese Hauptsatzung tritt am Tag nach ihrer &offentlichen Bekanntmachung in Kraft.
(2) Zum gleichen Zeitpunkt tritt die Hauptsatzung der Stadt Naumburg (Saale) in der Fassung vom 13.06.2018 außer Kraft.
Naumburg, den 19.09.2018
Bernward Küper
Oberbürgermeister
Mit Bescheid vom 12.09.2018 (AZ.: 151103/C/355) hat die Kommunalaufsichtsbehörde die genehmigungspflichtigen Teile der Hauptsatzung der Stadt Naumburg (Saale) gemäß § 10 Abs. 2 i.V.m. § 150 Abs. 1 KVG LSA genehmigt.
Naumburg, den 19.09.2018
Bernward Küper
Oberbürgermeister