Quelle:
Hauptsatzung Naumburg: Amtsblatt 3/2018 vom 05.10.2018

Hauptsatzung der Stadt Naumburg (Saale)

Aufgrund des § 10 i.V.m. §§ 8 und 45 Abs. 2 Nr. 1 Kommunalverfassungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (KVG LSA) vom 17. Juni 2014 (GVBl. LSA S. 288ff.) hat der Gemeinderat der Stadt Naumburg (Saale) in seiner Sitzung am 05.09.2018 folgende Satzung beschlossen:

I. Abschnitt
Benennung und Hoheitszeichen

§ 1
Name

Die Stadt führt den Namen "Naumburg (Saale)".

§ 2
Wappen, Flagge, Dienstsiegel

(1) Das Wappen der Stadt Naumburg (Saale) zeigt in Silber schräg gekreuzt einen roten Schlüssel, das Schließblatt viereckig, und ein gestürztes rotes Schwert. Das Schwert liegt über dem Schlüssel.

(2) Die Flagge der Stadt zeigt die Farben rot und weiß (Längsform: Streifen senkrecht verlaufend; Querform: Streifen waagerecht verlaufend; jeweils im Verhältnis 1:1).

(3) Die Stadt führt ein Dienstsiegel. Das Dienstsiegel entspricht dem der Hauptsatzung beigefügten Dienstsiegelabdruck. Die Umschrift (oben) lautet "Stadt Naumburg (Saale)".

II. Abschnitt
Organe

§ 3
Gemeinderat

(1) Die Vertretung der Stadt Naumburg (Saale) führt die Bezeichnung "Gemeinderat".

(2) Der Gemeinderat wählt für die Dauer der Wahlperiode aus der Mitte der ehrenamtlichen Mitglieder in der konstituierenden Sitzung eine Person für den Vorsitz und zwei Personen für die Stellvertretung im Verhinderungsfall. Die Stellvertretungen führen nach der Reihenfolge der Vertretungsbefugnis die Bezeichnung "Erste" bzw. "Zweite Vertretung des Vorsitzenden des Gemeinderates".

(3) Die ehrenamtlichen Mitglieder führen die Bezeichnung "Stadtrat" bzw. "Stadträtin".

(4) Der Vorsitz und die Stellvertretung können mit der Mehrheit der Mitglieder des Gemeinderates abgewählt werden. Eine Neuwahl hat unverzüglich stattzufinden.

§ 4
Zuständigkeit des Gemeinderates

Der Gemeinderat entscheidet über alle Angelegenheiten, die nicht einem beschließenden Ausschuss oder dem/der Oberbürgermeister/in durch Gesetz oder aufgrund dieser Satzung zugewiesen sind.

§ 5
Ausschüsse des Gemeinderates

Der Gemeinderat bildet zur Erfüllung seiner Aufgaben die folgenden ständigen beschließenden Ausschüsse

- den Hauptausschuss (11 Mitglieder)
- den Technischer Ausschuss (7 Mitglieder)
- den Finanz- und Vergabeausschuss (11 Mitglieder)
- den Sozial- und Kulturausschuss (7 Mitglieder)
- den Ausschuss für Wirtschaft und Tourismus (7 Mitglieder)

§ 6
Beschließende Ausschüsse

(1) Dem Hauptausschuss und dem Finanz- und Vergabeausschuss sitzt der/die Oberbürgermeister/in vor; in allen anderen Ausschüssen hat ein Mitglied des Gemeinderates den Vorsitz inne.
(2) Die beschließenden Ausschüsse beraten innerhalb ihres Aufgabengebietes die Beschlüsse des Gemeinderates in den ihm vorbehaltenen Angelegenheiten grundsätzlich vor.

(3) Auf Antrag eines Viertel der Mitglieder des beschließenden Ausschusses ist eine Angelegenheit dem Gemeinderat zur Beschlussfassung zu unterbreiten.

§ 7
Hauptausschuss

(1) Der Hauptausschuss besteht aus 10 Mitgliedern des Gemeinderates und dem/der Oberbürgermeister/in als Vorsitzende/n.

(2) Der Hauptausschuss ist zuständig für folgende Aufgabengebiete:

(3) Der Hauptausschuss beschließt über:

  1. die Ernennung, Einstellung, Versetzung in den Ruhestand und Entlassung (ausgenommen die Entlassung innerhalb oder mit Ablauf der Probezeit) der Personen im Beamtenverhältnis in den Besoldungsgruppen A 9 bis A 12 sowie die Einstellung, Eingruppierung und Entlassung (ausgenommen die Entlassung innerhalb oder mit Ablauf der Probezeit) der tariflich Beschäftigten in den Entgeltgruppen EG 9b bis EG 11 und der Einstellung und Entlassung (ausgenommen die Entlassung innerhalb oder mit Ablauf der Probezeit) der sonstigen Beschäftigten, welche eine Vergütung erhalten, die den Besoldungsgruppen A9 bis A11 bzw. den Entgeltgruppen EG 9b bis EG 11 entspricht, jeweils im Einvernehmen mit dem/der Oberbürgermeister/in
  2. - nicht belegt -
  3. - nicht belegt -
  4. - nicht belegt -
  5. - nicht belegt -
  6. - nicht belegt -
  7. die Führung von Rechtsstreitigkeiten im Klageverfahren mit einem Streitwert von mehr als 50.000 Euro bis 100.000 Euro und den Abschluss von Vergleichen, sofern der Wert des Nachgebens (ohne Kosten) mehr als 50.000 Euro bis 100.000 Euro beträgt,
  8. die Mitgliedschaft in kommunalen Verbänden und Vereinigungen bis zu einem Jahresmitgliedsbeitrag von 5.000 Euro im Einzelfall im Einvernehmen mit dem Oberbürgermeister.
    Dies gilt nicht für Mitgliedschaften im Sinne des § 45 Abs. 2 Nr. 17 KVG LSA.
  9. Die Annahme und Vermittlung von Spenden, Schenkungen und ähnlichen Zuwendungen für einzelne Aufgaben der Stadt, ab einem Wert von 1.000 Euro bis zu einem Wert von 25.000 Euro.

§ 8
Technischer Ausschuss

(1) Der Technische Ausschuss besteht aus 7 Mitgliedern des Gemeinderates.

(2) Er ist zuständig für folgende Aufgabengebiete (einschließlich Gebührensatzungen, Entgelt- und Honorarordnungen):

(3) Soweit nicht ein Geschäft der laufenden Verwaltung gemäß § 14 Abs. 1 Satz 2 vorliegt, beschließt der Technische Ausschuss über:

  1. die Erteilung des Einvernehmens zur Zulassung von Ausnahmen von der Veränderungssperre (§ 14 Abs. 2 BauGB),
  2. die Erteilung des Einvernehmens zur Zulassung von Ausnahmen und zur Erteilung von Befreiungen von den Festsetzungen eines Bebauungsplanes, wenn die jeweilige Angelegenheit für die städtebauliche Entwicklung von besonderer Bedeutung ist (§ 36 i.V.m. § 31 BauGB),
  3. - nicht belegt -
  4. die Erteilung des Einvernehmens zur Zulassung von Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile, wenn die jeweilige Angelegenheit für die städtebauliche Entwicklung von besonderer Bedeutung ist (§ 36 i.V.m. § 34 BauGB),
  5. die Erteilung des Einvernehmens zur Zulassung von Vorhaben im Außenbereich, wenn die jeweilige Angelegenheit für die städtebauliche Entwicklung von grundsätzlicher Bedeutung ist (§ 36 i.V.m. § 35 BauGB),
  6. Anträge auf Zurückhaltung von Baugesuchen (§ 15 BauGB),
  7. die Widmung und Einziehung von Straßen und Wegen,
  8. die Festlegung der Abrechnungsgebiete für die Erhebung von Erschließungsbeiträgen,
  9. die Ausübung von Vorkaufsrechten nach dem BauGB und dem Denkmalschutzgesetz LSA mit einem Wert über 50.000 Euro bis 100.000 Euro im Einzelfall,
  10. die Gewährung von Fördermitteln im Rahmen der Altstadtsanierung bis zu einer Förderhöhe von 250.000 Euro,
  11. die Aufwandsspaltung (§ 6 Abs. 2 KAG LSA) und die Abschnittsbildung (§ 6 Abs. 4 KAG LSA) bei Straßenausbaumaßnahmen.

§ 9
Finanz- und Vergabeausschuss

(1) Der Finanz- und Vergabeausschuss besteht aus 10 Mitgliedern des Gemeinderates und dem/der Oberbürgermeister7in als Vorsitzende/n.

(2) Der Finanz- und Vergabeausschuss ist zuständig für folgende Aufgabengebiete (einschließlich Gebührensatzungen, Entgelt- und Honorarordnungen):

(3) Der Vergabeausschuss beschließt über:

  1. die Zustimmung zu über- und außerplanmäßigen Auszahlungen, ab einem Wert von mehr als 15.000 Euro bis zu einem Wert von 180.000 Euro,
  2. die Zustimmung zu Verpflichtungsermächtigungen ab einem Wert von mehr als 10.000 Euro bis zu einem Wert von 180.000 Euro,
  3. Rechtsgeschäfte im Sinne des § 45 (2) Nr. 7 (außer Grundstücksangelegenheiten) und Nr. 10 KVG LSA, ab einem Wert von mehr als 50.000 Euro bis zu einem Wert von 100.000 Euro beträgt,
  4. die Stundung von Forderungen über 25.000 Euro bis 100.000 Euro im Einzelfall (unabhängig von der Sicherheitsleistung),
  5. die Niederschlagung und der Erlass von Forderungen und Ansprüchen von über 5.000 Euro bis 100.000 Euro,
  6. Vergaben nach der Vergabe und Vertragssordnung für Bauleistungen (VOB), der Vergabe und Vertragssordnung für Leistungen (VOL) und der Beschaffung freiberufliche Leistungen nach der Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (Vergabeordnung - VgV) bei Bau- und allen anderen Maßnahmen über 100.000 Euro netto bis 250.000 Euro netto im Einzelfall. Die Wertgrenzen gelten auch bei der Verhandlung und dem Abschluss von Aufträgen.

§ 10
Sozial- und Kulturausschuss

(1) Der Sozial- und Kulturausschuss besteht aus 7 Mitgliedern des Gemeinderates.

(2) Er ist zuständig für folgende Aufgabengebiete (einschließlich Gebührensatzungen, Entgelt- und Honorarordnungen):

(3) Der Sozial- und Kulturausschuss entscheidet abschließend über Richtlinien der Stadt Naumburg (Saale) über die Förderung von kulturellen, sportlichen, sozialen und kirchlichen Vereinen und Verbänden.

§ 11
Ausschuss für Wirtschaft und Tourismus

(1) Der Wirtschaftsausschuss besteht aus 7 Mitglieder[n] des Gemeinderates.

(2) Er ist zuständig für folgende Aufgabengebiete (einschließlich Gebührensatzungen, Entgelt- und Honorarordnungen):

(3) Der Ausschuss für Wirtschaft und Tourismus entscheidet abschließend über:

  1. Ausübung von Rückkaufs- und Vorkaufsrechten (außer nach BauGB und Denkmalschutzgesetz LSA) im Wert von 50.000 Euro bis 100.000 Euro im Einzelfall,
  2. Rechtsgeschäfte (nur Grundstücksangelegenheiten) im Sinne des § 45 Abs. 2 Nr. 7 des KVG LSA, deren Wert mehr als 50.000 Euro bis 100.000 Euro beträgt,
  3. Abschluss und Beendigung von Dauerschuldverhältnissen (z.B.: Miet-, Pacht-, Versicherungs-, Leasingverträge) mit einem Kostenvolumen von mehr als 50.000 Euro bis 100.000 Euro pro Jahr.

§ 12
- nicht belegt -

§ 12 a
Ältestenrat

(1) Durch den Gemeinderat wird ein Ältestenrat gebildet, der den/die Oberbürgermeister/in in Fragen der den Gemeinderat betreffenden Angelegenheiten berät.

(2) Der Ältestenrat besteht aus dem/der Oberbürgermeister/in als Vorsitzende/n, dem Vorsitz des Gemeinderates sowie dessen zwei Stellvertretungen und dem Vorsitz der Fraktionen im Gemeinderat bzw. deren Vertretungen.

(3) Der Ältestenrat soll zusammentreffen, sooft es die Geschäftslage erfordert. Er ist einzuberufen, wenn es ein Mitglied unter Angabe eines Beratungsgegenstandes beantragt. Der Antrag auf Einberufung ist schriftlich beim Oberbürmeister einzureichen.

§ 13
Geschäftsordnung

Das Verfahren im Gemeinderat und in den Ausschüssen wird durch eine vom Gemeinderat zu beschließende Geschäftsordnung geregelt.

§ 14
Oberbürgermeister/in

(1) Der/Die Oberbürgermeister/in erledigt die gesetzlich übertragenen und die vom Gemeinderat durch Beschluss übertragenen Aufgaben in eigener Verantwortung. Zu den Geschäften der laufenden Verwaltung nach § 66 Abs. 1 Satz 3 KVG LSA gehören die regelmäßig wiederkehrenden Geschäfte, die nach bereits festgelegten Grundsätzen entschieden werden und keine wesentliche Bedeutung haben oder die im Einzelfall einen Vermögenswert von 50.000 Euro nicht übersteigen.

(2) Darüber hinaus werden ihm/ihr folgende Angelegenheiten zur selbständigen Erledigung übertragen:

  1. die Entscheidung über Widersprüche in Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises gemäß § 68 i.V.m. § 73 Verwaltungsgerichtsordnung
  2. die Ernennung, Einstellung, Versetzung in den Ruhestand und Entlassung der Personen im Beamtenverhätnis bis Besoldungsgruppe A 8 sowie die Einstellung, Eingruppierung und Entlassung der tariflich Beschäftigten bis Entgeltgruppe EG 9a und der sonstigen Beschäftigten, welche eine Vergütung erhalten, die den Besoldungsgruppen A 8 bzw. der Entgeltgruppe EG 9a entspricht, sowie die Entlassung von Mitarbeitern/Mitarbeiterinnen während oder mit Ablauf der Probezeit aller Arbeitskräfte,
  3. - nicht belegt -
  4. die Erteilung der Genehmigung für die Verwendung des Stadtwappens durch Dritte,
  5. die Vergabe von Bauleistungen, Lieferungen und weiteren Leistungen bis 100.000 Euro netto im Einzelfall,
  6. Rechtsgeschäfte im Sinne des § 45 Abs. 2 Nr. 7 und Nr. 10 KVG LSA, deren Wert 50.000 Euro im Einzelfall nicht überschreitet,
  7. die Aufnahme von im Haushaltsplan genehmigten Krediten bis zu 2.000.000 Euro im Einzelfall,
  8. der Abschluss und Beendigung von Dauerschuldverhältnissen (z.B. Miet-, Pacht-, Versicherungs-, Leasingverträgen) mit einem Kostenvolumen bis zu 50.000 Euro im Einzelfall pro Jahr,
  9. die Ausübung von Vorkaufsrechten, sofern der Wert im Einzelfall bis 50.000 Euro beträgt,
  10. die Bewilligung von über- und außerplanmäßigen Ausgaben bis 15.000 Euro im Einzelfall,
  11. die Bewilligung von Verpflichtungsermächtigungen bis 10.000 Euro im Einzelfall,
  12. die Stundung von Forderungen bis 25.000 Euro im Einzelfall (unabhängig von einer Sicherheitsleistung),
  13. die Niederschlagung und der Erlass von Forderungen und Ansprüchen bis 5.000 Euro im Einzelfall,
  14. die Führung von Rechtsstreitigkeiten im Klageverfahren mit einem Streitwert bis 50.000 Euro und den Abschluss von Vergleichen, sofern der Wert des Nachgebens (ohne Kosten) nicht 50.000 Euro übersteigt,
  15. die Ernennung und Entlassung von Personen im Ehrenbeamtenstatus,
  16. die Erteilung des Einvernehmens zur Zulassung von Vorhaben nach §§ 34 ff BauGB, die nicht von der Zuständigkeit des Technischen Ausschusses gemäß § 6 Abs. 4 Nr. 4 und Nr. 5 erfasst sind,
  17. die Annahme und Vermittlung von Spenden, Schenkungen und ähnlichen Zuwendungen für einzelne Aufgaben der Stadt bei einem Wert unter 1.000 Euro. Dabei gilt die allgemeine Zustimmung für die Annahme von geringwertigen Zuwendungen gem. Nr. 4.1 des Runderlasses vom 22.02.2010 (Nr. 34.3-03013/100 - MBl. LSA 2010, S. 112, ber. S. 165) als erteilt.

(3) Jedes ehrenamtliche Mitglied des Gemeinderates ist berechtigt, schriftlich oder in der Sitzung des Gemeinderates mündliche Anfragen zu einzelnen Angelegenheiten der Gemeinde und der Gemeindeverwaltung an den/die Oberbürgermeister/in zu richten
Schriftliche Anfragen sowie Anfragen, die mündlich in der Sitzung des Gemeinderates gestellt werde und nach § 43 Abs. 3 KVG LSA nicht sofort mündlich beantwortet werden können, werden vom/von der Oberbürgermeister/in innerhalb einer Frist von einem Monat dem/der Anfragenden schriftlich beantwortet.
In Abstimmung mit dem/der Anfragenden kann die Beantwortung mündlich bzw. fernmündlich oder in Textform erfolgen.
Im Einzelfall, um etwaigen besonderen Umständen und den örtlichen Verhältnissen Rechnung tragen zu können (z.B. Erfordernis zur Einholung von Stellungnahmen Dritter, Urlaubs- /Krankheitszeit etc.) ist die Überschreitung der Monatsfrist zulässig; der/die Anfragende ist hierüber schriftlich bzw. in der abgestimmten Art und Weise in Kenntnis zu setzen.

(4) Jede Fraktion hat das Recht, vom/von der Oberbürgermeister/in über den Inhalt der Beantwortung der Anfrage informiert zu werden. Auf Verlangen erhält sie von schriftlich oder in Textform verfassten Antworten eine Kopie bzw. wird über mündlich bzw. fernmündlich erteilte Auskünfte in Kenntnis gesetzt. Ein Zehntel, mindestens jedoch zwei der ehrenamtlichen Mitglieder des Gemeinderates oder eine Fraktion kann in allen Angelegenheiten der Gemeinde und ihrer Verwaltung verlangen, dass der/die Oberbürgermeister/in den Gemeinderat unterrichtet. Auf Antrag der in Satz 1 bezeichneten Mehrheiten ist dem Gemeinderat oder einem von ihm bestellten Ausschuss Akteneinsicht zu gewähren. Die Antragsteller müssen in dem Ausschuss vertreten sein. Der Gemeinderat kann beschließen, dass ihm hierüber berichtet wird. Der Bericht ist schriftlich vorzulegen. Zur Beschleunigung des Verfahrens kann der Bericht auf Beschluss des Gemeinderates mündlich erteilt werden.

§ 15
Teilnahme an Sitzungen

(1) Der/Die Oberbürgermeister/in kann an den Sitzungen aller Ausschüsse teilnehmen.

(2) An den Sitzungen des Gemeinderates und der Ausschüsse können Mitarbeiter/innen der Stadtverwaltung teilnehmen. Der/Die Oberbürgermeister/in entscheidet über die Teilnahme der entsprechenden Mitarbeiter/innen.

§ 16
Gleichstellungsbeauftragte/r

(1) Zur Verwirklichung des Grundrechtes der Gleichberechtigung von Frauen und Männern bestellt der Gemeinderat im Einvernehmen mit dem/der Oberbürgermeister/in eine/n Gleichstellungsbeauftragte/n, die/der hauptamtlich tätig ist.

(2) Die Bestellung der/des Gleichstellungsbeauftragten ist widerruflich. Über die Abberufung entscheidet der Gemeinderat im Einvernehmen mit dem/der Oberbürgermeister/in. Einer Abberufung bedarf es nicht bei Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses.

(3) Die/Der Gleichstellungsbeauftragte ist in Ausübung ihrer/seiner Tätigkeit nicht weisungsgebunden. An den Sitzungen des Gemeinderates und seiner Ausschüsse kann sie/er teilnehmen, soweit ihr/sein Aufgabenbereich betroffen ist. In Angelegenheiten ihres/seines Aufgabengebietes ist ihr/ihm auf Wunsch das Wort zu erteilen. Die/Der Gleichstellungsbeauftragte ist unmittelbar dem/der Oberbürgermeister/in unterstellt.

(4) Sofern erforderlich, werden im Rahmen der geltenden Rechtsvorschriften nähere Regelungen zu den Aufgaben und Kompetenzen der/dem Gleichstellungsbeauftragten in einer besonderen Dienstanweisung des/der Oberbürgermeisters/in im Einvernehmen mit dem Gemeinderat festgelegt.

§ 17
Rechnungsprüfung

Die Stadt Naumburg (Saale) richtet eine Stabstelle Rechnungsprüfung ein. Es gilt die Rechnungsprüfungsordnung für die Stadt Naumburg (Saale), die vom Gemeinderat zu beschließen ist.

III. Abschnitt
Unterrichtung und Beteiligung der Einwohner

§ 18
Einwohnerversammlung

(1) Über allgemein bedeutsame Angelegenheiten der Stadt können die Einwohner/innen auch durch Einwohnerversammlungen unterrichtet werden. Der/Dem Oberbürgermeister/in beruft die Einwohnerversammlungen ein. Er/Sie setzt die Gesprächsgegenstände sowie Ort und Zeit der Veranstaltung fest. Die Einladung ist gemäß § 26 Abs. 1 bekanntzumachen und soll in der Regel 14 Tage vor Beginn der Veranstaltung erfolgen. Die Einladungsfrist kann bei besonderer Dringlichkeit auf drei Tage verkürzt werden.

(2) Die Einwohnerversammlungen können auf Teile des Stadtgebietes beschränkt werden.

(3) Der/Die Oberbürgermeister/in unterrichtet den Gemeinderat in seiner nächsten Sitzung über den Ablauf der Einwohnerversammlung und die wesentlichen Ergebnisse.

§ 19
- nicht belegt -

§ 20
Bürgerbefragung

Eine Bürgerbefragung nach § 28 Abs. 3 KVG LSA erfolgt ausschließlich in wichtigen Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises der Stadt. Sie kann nur auf Grundlage eines Gemeinderatsbeschlusses durchgeführt werden, in dem die mit "Ja" oder "Nein" zu beantwortende Frage formuliert ist und insbesondere festgelegt wird, ob die Befragung als Onlineabstimmung oder im schriftlichen Verfahren erfolgt, in welchem Zeitraum die Befragung durchgeführt wird und in welcher Form das Abstimmungsergebnis bekanntzugeben ist. In dem Beschluss sind auch die voraussichtlichen Kosten der Befragung darzustellen.

IV. Abschnitt
Ehrenbürger

§ 21
Ehrenbürgerrecht, Ehrenbezeichnung

Die Verleihung oder Aberkennung des Ehrenbürgerrechts oder der Ehrenbezeichnung der Stadt bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der stimmberechtigten Mitglieder des Gemeinderates.

V. Abschnitt
Ortschaftsverfassung

§ 22
Ortschaftsverfassung

(1) Es werden folgende Ortschaften unter Einführung der Ortschaftsverfassung gemäß §§ 81ff. KVG LSA bestimmt:

  1. Neidschütz, Boblas
  2. Wettaburg, Meyhen, Beuditz
  3. Flemmingen, Neuflemmingen
  4. Kleinjena, Großjena, Roßbach, Großwilsdorf
  5. Eulau
  6. Schellsitz
  7. Bad Kösen bestehend aus den Ortsteilen Bad Kösen, Schulpforte, Hassenhausen, Punschrau, Fränkenau, Kukulau, Tultewitz, Schieben, Rödgen, Kleinheringen, Saaleck
  8. Prießnitz
  9. Janisroda, Neujanisroda
  10. Crölpa-Löbschütz bestehend aus den Ortsteilen Crölpa-Löbschütz, Heiligenkreuz, Freiroda, Kreipitzsch

(2) In den Ortschaften wird ein Ortschaftsrat gewählt. Die Zahl der Mitglieder in den Ortschaftsräten wird wie folgt festgesetzt:

1. Neidschütz, Boblas 5
2. Wettaburg, Meyhen, Beuditz 5
3. Flemmingen, Neuflemmingen 5
4. Kleinjena, Großjena, Roßbach, Großwilsdorf 7
5. Eulau 5
6. Schellsitz 3
7. Bad Kösen 15
8. Prießnitz 5
9. Janisroda 5
10. Crölpa-Löbschütz 5

§ 23
Anhörung und Aufgaben der Ortschaftsräte

(1) Die Anhörung der Ortschaftsräte gemäß § 84 Abs. 2 KVG LSA findet nach folgendem Verfahren statt:

  1. Die Anhörung wird durch den/die Oberbürgermeister/in eingeleitet, der/die dem/der Ortsbürgermeister/in die zur Entscheidung anstehenden Angelegenheiten darstellt und begründet
  2. Der/Die Ortsbürgermeister/in informiert den Ortschaftsrat in einer Sitzung, die spätestens einen Monat nach Einleitung des Anhörungsverfahrens stattfindet und bittet um Meinungsbildung. In Angelegenheiten, die wegen besonderer Dringlichkeit keinen Aufschub dulden, kann der/die Oberbürgermeister/in die Frist nach Satz 1 angemessen verkürzen.
  3. Das Ergebnis der Beratungen des Ortschaftsrates übermittelt der/die Ortsbürgermeister/in unverzüglich, spätestens am zweiten Werktag nach der Sitzung, an den/die Oberbürgermeister/in, der, sofern er nicht selbst zuständig ist, dem Gemeinderat oder dem beschließenden Ausschuss vor der Entscheidung über das Ergebnis der Anhörung berichtet.

(2) Den Ortschaftsräten werden gemäß § 84 Abs. 3 KVG LSA folgende Angelegenheiten zur Entscheidung übertragen, soweit im Haushaltsplan entsprechende Mittel veranschlagt werden:

  1. Pflege des Ortsbildes sowie Teilnahme an Wettbewerben zur Dorfverschönerung,
  2. Förderung von Vereinen, Verbänden und sonstigen Vereinigungen in der Ortschaft,
  3. Förderung und Durchführung von Veranstaltungen der Heimatpflege, des örtlichen Brauchtums und der kulturellen Tradition sowie Entwicklung des kulturellen Lebens in der Ortschaft,
  4. Verwendung ortsteilbezogener Spenden,
  5. Pflege und Unterhaltung von Denkmälern und Kriegsgräbern.

Zusätzlich zu diesen Aufgaben wird dem Ortschaftrat Bad Kösen die Pflege der Städtepartnerschaft mit der Stadt Nidda übertragen.

§ 24
Vertretung

Bei repräsentativen Anlässen in einer Ortschaft soll der/die jeweilige Ortsbürgermeister/in beteiligt werden.

§ 25
Einwohnerfragestunden in den Ortschaften

Nach den Beschlüssen aller Ortschaftsräte sind im Rahmen ihrer ordentlichen öffentlichen Sitzungen Fragestunden für Einwohner/innen der Stadt, die in der jeweiligen Ortschaft wohnen, nach folgenden Verfahren durchzuführen:

  1. Der/Die Ortsbürgermeister/in legt in der Einladung zur Sitzung den Beginn der Fragestunde fest. Er/Sie stellt in der Sitzung den Beginn und das Ende der Fragestunde fest. Findet sich zu Beginn der Fragestunde kein/e Einwohner/in der Stadt ein, der/die in der Ortschaft wohnt, kann sie geschlossen werden. Die Fragestunde soll auf höchstens 30 Minuten begrenzt sein.

  2. Jeder Einwohner der Stadt, der in der Ortschaft wohnt, ist nach Angabe seines Namens und seines Anschrift berechtigt, grundsätzlich eine Frage und zwei Zusatzfragen, die sich auf den Gegenstand der ersten Frage beziehen, zu stellen. Zugelassen werden nur Fragen von allgemeinem Interesse, die Angelegenheiten der Ortschaft betreffen. Angelegenheiten der Tagesordnung können nicht Gegenstand der Einwohnerfragestunde sein.
  3. Jede/r Einwohner/in der Stadt, der/die in der Ortschaft wohnt, ist nach Angabe des Namens und der Anschrift berechtigt, grundsätzlich eine Frage und zwei Zusatzfragen, die sich auf den Gegenstand der ersten Frage beziehen, zu stellen. Zugelassen werden nur Fragen von allgemeinen Interesse, die Angelegenheiten der Ortschaft betreffen. Angelegenheiten der Tagesordnung können nicht Gegenstand der Fragestunde sein.
  4. Die Beantwortung der Fragen erfolgt in der Regel mündlich durch den/die Ortsbürgermeister/in, den/die Oberbürgermeister/in oder einem vom/von Oberbürgermeister/in beauftragte/n Vertreter/in. Eine Aussprache findet nicht statt.

Ist die Beantwortung der Frage in der Sitzung nicht möglich, erhält der/die Fragesteller/in eine schriftliche Antwort durch den/die Oberbürgermeister/in, die innerhalb von einem Monat erteilt werden muss.

VI. Abschnitt
Öffentliche Bekanntmachungen

§ 26
Öffentliche Bekanntmachungen

(1) Soweit nicht Rechtsvorschriften besondere Regelungen treffen, erfolgen die gesetzlich erforderlichen Bekanntmachungen im Amtsblatt der Stadt Naumburg (Saale). Die Bekanntmachung ist mit Ablauf des Erscheinungstages bewirkt, an dem das "Amtsblatt der Stadt Naumburg (Saale)" den bekanntzumachenden Text enthält.

(2) Sind Pläne, Karten oder sonstige in Textform nicht darstellbare Anlagen selbst eine bekanntzumachende Angelegenheit oder Bestandteil einer bekanntzumachenden Angelegenheit, so kann die Bekanntmachung durch Auslegung im Bürgerbüro der Stadt Naumburg (Saale), Markt 1, während der Öffnungszeiten ersetzt werden. Auf die Auslegung wird unter Angabe der Dauer der Auslegung im "Amtsblatt der Stadt Naumburg (Saale)" hingewiesen. Die Auslegungsfrist beträgt zwei Wochen, soweit nichts anderes vorgeschrieben ist. Die Ersatzbekanntmachung ist mit dem Ablauf des Tages bewirkt, an dem der Auslegungszeitraum endet. Gleiches gilt, wenn eine öffentliche Auslegung nach einer anderen Rechtsvorschrift erfolgt, die keine besonderen Bestimmungen enthält

(3) Der Text bekannt gemachter Satzungen und Verordnungen sowie Anhänge gemäß Abs. 2 werden im Internet unter www.naumburg.de zugänglich gemacht. Weitere Bekanntmachungen nach Abs. 1 Satz 1 werden ebenfalls unter dieser Internetadresse zugänglich gemacht. Die Satzungen können auch jederzeit im Rathaus, Markt 1, Bürgerbüro während der Öffnungszeiten eingesehen und kostenpflichtig kopiert werden.

(4) Die Bekanntmachung von Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzungen des Gemeinderates und seiner Ausschüsse sowie der Ortschaftsräte erfolgt - sofern zeitlich möglich, auch bei einer gemäß § 53 Abs. 4 Satz 5 KVG LSA formlos und ohne Frist einberufenen Sitzung - im "Amtsblatt der Stadt Naumburg (Saale)". Die Bekanntmachung ist mit Ablauf des Erscheinungstages bewirkt. Gleichzeitig erfolgt die Veröffentlichung im Internet unter www.naumburg.de gem. Abs. 3.

(5) Alle übrigen Bekanntmachungen sind im "Amtsblatt der Stadt Naumburg (Saale)" bekanntzumachen. An die Stelle dieser Bekanntmachung kann als vereinfachte Form der Bekanntmachung auch der Aushang an der Bekanntmachungstafel im Bürgerbüro des Rathauses Markt 1, treten, wenn der Inhalt der Bekanntmachung eine Person oder einen begrenzten Personenkreis betrifft. Die Aushängefrist beträgt, soweit nichts anderes bestimmt ist, zwei Wochen. Der Tag des Aushangs und der Tag der Abnahme zählen bei dieser Frist nicht mit. Auf dem Aushang ist zu vermerken, von wann bis wann ausgehängt wird. Die Bekanntmachung ist mit Ablauf des ersten Tages, der dem des Aushangs an der dafür bestimmten Bekanntmachungstafel folgt, bewirkt.

VII. Abschnitt
Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 27
Sprachliche Gleichstellung

Personen- und Funktionsbezeichnungen gelten jeweils in weiblicher und männlicher Form.

§ 28
Inkrafttreten

(1) Diese Hauptsatzung tritt am Tag nach ihrer &offentlichen Bekanntmachung in Kraft.

(2) Zum gleichen Zeitpunkt tritt die Hauptsatzung der Stadt Naumburg (Saale) in der Fassung vom 13.06.2018 außer Kraft.

Naumburg, den 19.09.2018

Bernward Küper
Oberbürgermeister

Mit Bescheid vom 12.09.2018 (AZ.: 151103/C/355) hat die Kommunalaufsichtsbehörde die genehmigungspflichtigen Teile der Hauptsatzung der Stadt Naumburg (Saale) gemäß § 10 Abs. 2 i.V.m. § 150 Abs. 1 KVG LSA genehmigt.

Naumburg, den 19.09.2018

Bernward Küper
Oberbürgermeister